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Gefährliche Straftäter sollen nach der Strafe unter Aufsicht stehen

Gegen gefährliche Straftäter, die ihre Strafe verbüsst haben, soll eine Aufsichtsmassnahme verhängt werden können. Das schlägt eine Arbeitsgruppe des Bundes und der Kantone vor. Sie will damit eine Sicherheitslücke schliessen.

Agentur
sda
20.11.18 - 10:08 Uhr
Politik
Eine Zellentür in der Justizvollzugsanstalt Thorberg. Der Bund will Sicherheitslücken im Umgang mit gefährlichen Straftätern schliessen.
Eine Zellentür in der Justizvollzugsanstalt Thorberg. Der Bund will Sicherheitslücken im Umgang mit gefährlichen Straftätern schliessen.
KEYSTONE/ANTHONY ANEX

Das Parlament hatte den Bundesrat mit der Annahme einer Motion aufgefordert, einheitliche Kriterien und Mindeststandards für den Straf- und Massnahmenvollzug bei gefährlichen Straftätern festzulegen.

Zur Umsetzung analysierte das Bundesamt für Justiz zusammen mit Vertretern der Kantone die Vollzugspraxis. In einem am Dienstag veröffentlichten Bericht schlägt die Arbeitsgruppe nun Gesetzesänderungen vor.

Sicherheit gewährleisten

Im Vordergrund steht die Schaffung einer Aufsichtsmassnahme als Zwischenform zwischen einer sichernden und einer therapeutischen Massnahme. Diese würde am Ende der Sanktion angeordnet, um die Sicherheit der Öffentlichkeit zu gewährleisten, wenn die Kontrolle des Täters nicht durch andere Sanktionen und Massnahmen des Strafgesetzbuches sichergestellt werden kann.

Die neue Massnahme soll auf gefährliche Straftäter beschränkt werden, bei denen ein erhöhtes Rückfallrisiko besteht. Die Auflagen würden dem Täter angepasst werden.

Problematische Einzelfälle

Heute ist es in Einzelfällen möglich, dass ein Straftäter nach Ende einer Sanktion ohne Vorbereitung, Betreuung und Auflagen freigelassen wird. Ist die Vollzugsbehörde zum Beispiel der Auffassung, dass die Behandlung einer schweren psychischen Störung keinen Erfolg verspricht und der Täter die Bedingungen der Verwahrung erfüllt, ersucht sie das Gericht nicht um eine Verlängerung, sondern um die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme und beantragt Verwahrung.

Lehnt das Gericht diesen Antrag ab und sind keine weiteren strafrechtlichen Sanktionen mehr zu verbüssen, kann eine potenziell nach wie vor gefährliche Person die Freiheit erlangen.

Fachkommissionen klarer regeln

Weiter schlägt die Arbeitsgruppe vor, genauer zu regeln, in welchen Situationen Fachkommissionen angerufen werden sollen, welche die Gemeingefährlichkeit eines Täters beurteilen. So sollen diese nicht systematisch konsultiert werden, sondern nur bei Zweifeln der zuständigen Behörde über die Gemeingefährlichkeit des Täters.

Heute sind die Fachkommissionen gemäss dem Bericht unterschiedlich organisiert. Die Arbeitsgruppe kritisiert, dass teilweise die Gefahr der Befangenheit von Expertinnen und Experten bestehe. Es scheine zwingend, dass alle Kommissionsmitglieder unabhängig sein müssten und nicht in anderer Rolle bereits mit dem Straftäter zu tun gehabt hätten, hält sie fest.

Risikomanagement uneinheitlich

Uneinheitliche Systeme hat die Gruppe auch beim Risikomanagement und beim Informationsaustausch zwischen allen Beteiligten ausgemacht. So berücksichtigen zwar alle Kantone das vom Täter ausgehende Risiko durch verschiedene Prozesse. Aber vor allem innerhalb des lateinischen Konkordats bestehen weiterhin unterschiedliche Praktiken.

Die Westschweizer Kantone und das Tessin haben gemäss dem Bericht zurzeit kein einheitliches Triage-Instrument, kein allgemeines Prognoseinstrument und keine gemeinsame Auffassung von Risikofällen. Ausserdem verfügen sie nicht über eine gemeinsame Spezialabteilung zur Beurteilung von gefährlichen Gefangenen.

Der Bericht war am Montag am ersten Forum des Schweizerischen Kompetenzzentrums für den Justizvollzug in Freiburg vorgestellt worden. Das Bundesamt für Justiz habe die gesetzgeberischen Vorarbeiten bereits aufgenommen, heisst es in der Mitteilung. Falls der Bundesrat einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf bejahe, werde er frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2019 einen Entwurf in die Vernehmlassung schicken.

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