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Drei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe für IS-Helfer bestätigt

Das Bundesgericht hat die Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten für einen Iraker wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation bestätigt. Der Mann hatte gemeinsam mit weiteren Personen von der Schweiz aus einen Anschlag geplant.

Agentur
sda
15.08.18 - 12:00 Uhr
Politik
Das Bundesgericht hat die Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten für einen irakischen IS-Unterstützer (Mitte) bestätigt. (Archiv)
Das Bundesgericht hat die Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten für einen irakischen IS-Unterstützer (Mitte) bestätigt. (Archiv)
KEYSTONE/TI-PRESS/KARIN WIDMER

Im März 2016 verurteilte ihn das Bundesstrafgericht wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten. Nachdem das Bundesgericht eine Beschwerde des Mannes im März 2017 teilweise guthiess, senkte das Bundesstrafgericht die Strafe um ein Jahr.

Der erneute Gang vor Bundesgericht hat sich für den Verurteilten nicht ausgezahlt. Die Lausanner Richter halten in einem am Mittwoch publizierten Urteil fest, das Bundesstrafgericht sei bei der erneuten Bemessung des Strafmasses korrekt vorgegangen.

Das Bundesgericht weist die Rüge des Irakers ab, wonach die Vorinstanz sein Verschulden zu Unrecht als schwer eingestuft habe. Der Mann kritisierte zudem, dass die ausführliche Berichterstattung in den Medien vor und während des Prozesses bei der Strafzumessung unberücksichtigt geblieben sei.

Diese Argumente lässt das Bundesgericht nicht gelten. Hinsichtlich der intensiven Medienberichterstattung hält es fest, dass es angesichts der erhobenen Tatvorwürfe nachvollziehbar sei, wenn das Bundesstrafgericht ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit am Prozess bejaht habe.

Ausserdem führe nicht jede reisserische Aufmachung einzelner Medienberichte zu einer Strafminderung. Der Verurteilte habe zudem nicht dargelegt, inwiefern die Berichterstattung ihn vorverurteilt habe.

Als «geradezu abwegig» bezeichnet das Bundesgericht den Einwand des Irakers, dass die grossen Sicherheitsvorkehrungen während des Prozesses am Bundesstrafgericht einer Vorverurteilung und einer Verletzung der Unschuldsvermutung gleichkämen. (Urteil 6B_1385/2017 vom 03.08.2018)

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