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Waren Dschihadisten am WEF?

Während des WEF in Davos kam es gemäss einem Bericht der Zeitung «Südostschweiz» zu zwei Verhaftungen wegen Unterstützung von Terrororganisationen. Das Verfahren läuft, die Verdächtigen sind auf freiem Fuss.

Südostschweiz
24.01.17 - 07:00 Uhr
Blaulicht
Die Polizei konnte zwei Verdächtige am WEF festnehmen. Bild Yanik Bürkli
Die Polizei konnte zwei Verdächtige am WEF festnehmen. Bild Yanik Bürkli

Laut dem Bericht gibt sich die Staatsanwaltschaft Graubünden wortkarg. Grund der Festnahme seien «Hinweise auf einen Verstoss gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen El Kaida und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen» (IS-Gesetz).

Die Verdächtigen mussten nach der Festnahme letzte Woche nicht in Untersuchungshaft und sind auf freiem Fuss. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft sei demnach nicht stattgegeben worden. Mehr wollte die Staatsanwaltschaft mit Blick auf das Laufende Verfahren nicht Preis geben.

Die Bündner Behörde wurde im Zusammenhang mit dem IS-Gesetz offenbar zum ersten Mal aktiv. Bei der Bundesanwaltschaft sind zurzeit hingegen rund 70 Strafverfahren «rund um dschihadistisch motivierten Terrorismus» hängig, wie die Kommunikationsverantwortliche Linda von Burg auf Anfrage der Zeitung «Südostschweiz» mitteilte.

Mehrheitlich stehe ein Verdacht auf Verstoss gegen das IS-Gesetz oder ein Verdacht auf Unterstützung beziehungsweise Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Zentrum.

Infos zum «Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen»

1 Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er oder sie in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches1 ist anwendbar.

3 Die Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Absätzen 1 und 2 unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

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