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Von Zäunen, Bäumen und Grenzabständen – was sagt das Nachbarsrecht?

Die verschiedenen Arten von Abgrenzungen zwischen Grundstücken können zu Diskussionen und sogar zu Streitereien unter Nachbarn führen. Auch Bäume und Sträucher, die zu nahe an einer Gartengrenze stehen, sind Gründe für Unstimmigkeiten. Auf kantonaler Ebene gilt gegebenenfalls das Baurecht, die Details regeln jedoch kommunale Bauvorschriften.

Wohnen
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17.02.20 - 12:52 Uhr
Vögel kümmern sich nicht um Grenzabstände und Einfriedungen zwischen einzelnen Grundstücken.
Vögel kümmern sich nicht um Grenzabstände und Einfriedungen zwischen einzelnen Grundstücken.
Pixabay

von Tobias Brändli, selbstständiger Rechtsanwalt und Vizepräsident des Regionalgerichts Landquart

Dem Grundeigentum kommt im Schweizer Recht ein hoher Stellenwert zu. In vertikaler Hinsicht gilt Folgendes: Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht (Art. 667 Abs. 1 ZGB). Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen (Art. 667 Abs. 2 ZGB).

In horizontaler Hinsicht sind die einzelnen Parzellen hingegen notwendigerweise genau definiert, um sie von den benachbarten Parzellen abzugrenzen. Die Grenzen selbst werden durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst angegeben (Art. 668 Abs. 1 ZGB). Es gilt eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Grundbuchpläne (Art. 668 Abs. 2 ZGB).

Abstandsvorschriften beachten

Grundsätzlich ist jeder Eigentümer berechtigt, sein Grundstück durch Zäune, Hecken oder Mauern einzufrieden. Bei der Art und Ausgestaltung sind diesbezüglich kantonale Abstandsvorschriften und gegebenenfalls das übrige Baurecht zu beachten.

Das Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden sieht beispielsweise einen Grenzabstand von 2,5 Meter zum Nachbargrundstück für die Erstellung von Gebäuden vor, sofern das Baugesetz der Gemeinde keine grösseren Grenzabstände vorschreibt (Art. 75 Abs. 1 KRG).

Auf die Grenze gesetzte Zäune

Freistehende Mauern, hinterfüllte Mauern, Böschungen und dergleichen dürfen hingegen unmittelbar an der Grenze errichtet werden, sofern sie nicht höher als 1,0 Meter sind. Überschreiten sie diese Höhe, haben sie einen Grenzabstand im Ausmass der Mehrhöhe, jedoch von maximal 2,5 Meter einzuhalten (Art. 76 Abs. 2 KRG).

Die häufigste Art, ein Grundstück vom Nachbargrundstück abzugrenzen, findet sich in Form von Zäunen. Zäune, Mauern und Holzwände bis zu einer Höhe von 1,5 Meter ab dem massgebenden
Terrain können ebenfalls direkt an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen müssen wiederum um das Mass der Mehrhöhe zurückversetzt werden, jedoch um maximal 2,5 Meter (Art. 76 Abs. 4 KRG). Steht eine Vorrichtung zur Abgrenzung zweier Grundstücke auf der Grenze, so gilt die (widerlegbare) gesetzliche Vermutung, dass sie sich im Miteigentum der Nachbarn befindet (Art. 670 ZGB).

Kommunale Bauvorschriften präzisieren

Weitere Bestimmungen zum Nachbarrecht finden sich sodann im Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB GR). Dort sind beispielsweise die Grenzabstände für Bäume und Sträucher geregelt (Art. 96 ff. EGzZGB GR). Für hochstämmige Bäume gilt ein Abstand von 6,0 Meter, für hochstämmige Obstbäume ein solcher von 4,0 Meter, für Zwetschenbäume und dergleichen ein Abstand von 2,0 Meter usw.

Zu beachten sind letztlich noch immer allfällige kommunale Bauvorschriften.

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