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Stockwerkeigentum: Attraktiv, aber auch mit Pflichten verbunden

Eigentumswohnungen stehen bei Schweizer Immobilienkäufer hoch im Kurs. Sie bieten den Luxus, der eigenen vier Wänden, ohne dazu gleich ein teures Haus mit pflegeintensivem Umschwung kaufen zu müssen. Das macht es vor allem für Berufstätige oder ältere Generationen interessant. Beim Kauf von Stockwerkeigentum gilt es jedoch einiges zu beachten.

Wohnen
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09.12.19 - 15:15 Uhr
Als Miteigentümer an einer Liegenschaft im Stockwerkeigentum gelten andere Regeln als im Einfamilienhaus.
Als Miteigentümer an einer Liegenschaft im Stockwerkeigentum gelten andere Regeln als im Einfamilienhaus.
ZVG REMAX

von Renato Faoro, eidgenössisch diplomierter Betriebswirtschafter HF und Mitglied des Kaders bei Remax, Region Chur

Ob kompaktes Single-Studio mitten in der Stadt oder luxuriöses Attika-Apartment an Seeuferlage – auf dem Schweizer Immobilienmarkt findet jeder genau die Eigentumswohnung, die perfekt zu seinen persönlichen Wünschen und Bedürfnissen passt.

Gestaltungs- und Nutzungsfreiheit

Weil es sich aber beim sogenannten Stockwerkeigentum um eine Sonderform des Miteigentums an einer Liegenschaft handelt, sind mit einem Kauf sowohl Rechte, als auch Pflichten verbunden.

So untersteht die gekaufte Wohnung einem Sonderrecht, das zur alleinigen Nutzung befugt – Raumeinteilung, Bodenbeläge, Fliesenspiegel in Bad und Küche oder die Innenwände lassen sich dadurch ganz nach eigenen Ideen gestalten und umsetzen. Anpassungen, Renovationen oder Reparaturen, die vorgenommen werden, gehen vollständig zulasten des jeweiligen Eigentümers.

In der Begründungsurkunde zum Stockwerkeigentum sowie in den Aufteilungsplänen ist ersichtlich, ob allenfalls auch Nebenräume wie Kellerabteile, Estriche oder Hobbyräume zu diesem Sonderrecht gehören.

Jeder Miteigentümer kann zudem gemeinschaftliche Teile wie zum Beispiel das Treppenhaus, den Lift, einen Velokeller oder den Spielplatz nutzen. Dort endet aber auch die persönliche Gestaltungsfreiheit.

Anteilmässiges Mittragen der Kosten

Massnahmen jedoch, welche jene Gebäudeteile betreffen, die gemeinschaftlich sind oder die äussere Gestalt des Gebäudes bestimmen – wie zum Beispiel die Fassade, das Dach oder auch die Balkone – , können nur mit Zustimmung der Eigentümergemeinschaft veranlasst werden.

Dafür haben alle Stockwerkeigentümer die Kosten für Reparaturen dieser Bauteile im Verhältnis der Wertanteile ihrer Wohnungen zu tragen. Ausserdem muss sich jeder Wohnungsbesitzer an den Lasten für Betrieb, Unterhalt und Verwaltung der Liegenschaft beteiligen.

Vor dem Kauf die Unterlagen sichten

Wer eine Eigentumswohnung kauft, bindet sich also an das bestehende Reglement sowie an die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft. Daher ist es vor einer definitiven Kaufzusage wichtig, neben dem Grundbuchauszug auch einige weitere Dokumente sorgfältig zu studieren.

Dazu gehören die Grundlagen für die jährlichen finanziellen Beiträge an den Unterhalt sowie an den Erneuerungsfonds, das Reglement und die Begründungsurkunde zum Stockwerkeigentum. Weitere wichtige Unterlagen, die vorgängig studiert werden sollen, sind die Hausordnung, die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen, die Übersicht zu ausstehenden ausserordentlichen Sanierungs- und Erneuerungsarbeiten sowie der aktuelle Stand des Erneuerungsfonds.

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