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Risikovorsorge und Wohneigentum – was gilt es zu beachten?

Nach einem tragischen Ereignis, das zu Invalidität oder sogar zum Tod führt, steht die Existenzsicherung der Betroffenen respektive der Hinterbliebenen im Vordergrund. Ziel ist es, den gewohnten Lebensstandard zu sichern. Eine zentrale Rolle nimmt dabei der Wunsch ein, die Familien-Immobilie trotz Unfall oder Krankheit zu behalten. 

Wohnen
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27.08.20 - 11:26 Uhr
Sicher in die Zukunft blicken – eine Vorsorgeberatung erläutert die Vorsorgeleistungen anhand des schweizerischen 3-Säulen-Prinz
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zVg

von Diego Caluori, Senior Finanzplaner bei der Graubündner Kantonalbank

Alle in der Schweiz wohnhaften Personen sind im Rahmen der ersten Säule (AHV, IV) gegen die finanziellen Folgen von Unfall und Krankheit versichert. Für Angestellte besteht im Rahmen der Pensionskasse und der Unfallversicherung des Arbeitgebers in der Regel ein Versicherungsschutz aus der zweiten Säule. In Ergänzung zur ersten und zweiten Säule lässt sich der individuelle Bedarf über die dritte Säule decken.

Situation jüngerer Wohneigentümer

Der Erwerb von Wohneigentum in der Schweiz ist mit hohen Kosten verbunden. Für die Finanzierung von Liegenschaften werden in vielen Fällen Hypothekendarlehen benötigt. Neben den Zinszahlungen für die Hypothek sowie den Nebenkosten sind Amortisationszahlungen zu leisten. Naturgemäss sind jüngere Immobilienbesitzer oft auf höhere Hypothekendarlehen angewiesen. Das ist nicht weiter schlimm, denn es stehen genügend Berufsjahre bevor, um Vermögen aufzubauen und die Hypothek später zu reduzieren. Der Eintritt einer Invalidität oder sogar des Todesfalles würde dieses Vorhaben jedoch stark gefährden und Pläne durcheinanderbringen. 

Risikoabsicherung im Konkubinat

Weder die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die gesetzliche Unfallversicherung (UVG) noch das Bundesgesetz über die Berufliche Vorsorge (BVG) anerkennen das Zusammenleben im Konkubinat als ehegleich. Deshalb werden Unverheiratete gegenüber Verheirateten schlechter gestellt. Für Konkubinatspaare ohne gegenseitige finanzielle Abhängigkeit ist dieser Umstand von untergeordneter Bedeutung. Ganz anders verhält es sich jedoch, wenn ein Paar gemeinsam eine Immobilie kaufen will und dazu eine Hypothek aufnimmt. Im Todesfall des einen Partners würde weder die AHV noch die Unfallversicherung Leistungen für den hinterbliebenen Konkubinatspartner erbringen. Immerhin bieten die meisten Pensionskassen die Möglichkeit, unter gewissen Umständen den Konkubinatspartner dem Ehepartner oder dem eingetragenen Partner mittels einer Begünstigungserklärung gleichzustellen.

Kapitalbezug aus beruflicher Vorsorge

Für den Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum kann Kapital aus der Pensionskasse vorbezogen oder verpfändet werden. Zu beachten ist allerdings, dass ab Alter 50 gewisse Einschränkungen gelten. Bei einem Vorbezug sollte unbedingt überprüft werden, ob dieser – nebst der Reduktion der Altersleistung – zusätzlich zu einer tieferen Rentenleistung bei Tod und Invalidität führt. Bei gewissen Pensionskassenlösungen reduziert sich die Rentenleistung nach einem Kapitalbezug. 

Professionelle Beratung von Vorteil

Es lohnt sich also, die individuelle Situation mit einem Spezialisten anzuschauen, beispielsweise mittels einer professionellen Vorsorgeberatung. 
 

Mehr unter vorsorgeberatung@gkb.ch und gkb.ch/vorsorgetipps

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