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Sommerzeit ist Balkon- oder Sitzplatzzeit

Während der Sommerzeit will jeder, der einen Balkon / Sitzplatz hat, diesen auch nutzen. Doch was ist im Mehrfamilienhaus auf dem Balkon oder dem Sitzplatz erlaubt? Dürfen Vorhänge oder Balkonbepflanzungen angebracht werden? Wie verhält es sich mit Grillieren und der Nutzung der allgemeinen Umgebung?

Wohnen
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19.06.19 - 11:31 Uhr
Bei der Nutzung des Balkon sind einige Regeln zu beachten.
Bei der Nutzung des Balkon sind einige Regeln zu beachten.
BASTIAN WIEDENHAUPT / PIXABAY

von Urs Bearth, eidgenössisch diplomierter Immobilientreuhänder

Das Mietrecht enthält keine speziellen Regeln für die Balkon- oder Sitzplatznutzung. Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Mietrechts, wonach der Mieter die Mietsache sorgfältig und vertragskonform gebrauchen muss und dabei auf die übrigen Hausbewohner Rücksicht zu nehmen hat. Im Mietvertrag ist auf die Hausordnung zu verweisen. Der Vermieter hat ein legitimes Recht, die Nutzung des Balkons oder Sitzplatzes bis zu einem gewissen Grade zu regeln, dies im Interesse aller Mieter. Gewisse Regeln sind im Interesse der Sicherheit unerlässlich, gewisse Einschränkungen sollen verhindern, dass der optische Gesamteindruck der Liegenschaft beeinträchtigt wird.

Das OK des Eigentümers ist notwendig

Da der Mieter nicht Wohnungseigentümer ist, kann davon ausgegangen werden, dass dieser bei der Balkonnutzung nicht weitergehende Nutzungsrechte hat als ein Wohnungseigentümer.

So darf auch ein Wohnungseigentümer ohne Einwilligung der Stockwerkeigentümergemeinschaft weder den Balkon verglasen noch durch andere Veränderungen in einer Weise gestalten, welche die äussere Gestalt des Gebäudes beeinträchtigt. Dies gilt dementsprechend auch für die Mieter. Das Anbringen von Vorhängen, Sichtschutzwänden, Wäschetrocknungsvorrichtungen, Parabol-Antennen und anderen Gegenständen ist ohne Einwilligung des Vermieters nicht erlaubt. Auch dürfen keine anderen Gegenstände (z. B. Kühlschränke) auf den Balkon gestellt werden, welche die Balkonbrüstung überragen oder von aussen sichtbar sind.

Problemfall Balkonbepflanzung

Grundsätzlich ist es dem Mieter gestattet, im Innenbereich des Balkons Blumentröge zu setzen. Ohne Erlaubnis des Vermieters dürfen jedoch keine Blumenkisten nach aussen gehängt werden. Dabei geht es nicht nur um den optischen Gesamteindruck der Liegenschaft, sondern vielmehr um die Vermeidung einer Gefährdung von Nachbarn und Passanten (Herunterfallen einer Blumenkiste im Falle eines Sturms). Beim Setzen von Blumentrögen oder Anbringen von Blumenkisten darf die Bausubstanz des Balkons und das Geländer auf keinen Fall beeinträchtigt werden. Beim Giessen der Pflanzen ist darauf zu achten, dass der darunter wohnhafte Mieter nicht durch tropfendes Wasser und herabfallende Pflanzenteile in Mitleidenschaft gezogen wird.

Grillieren … ja, aber

Das Grillieren auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Es ist dem Mieter aber nicht gestattet, einen Holzkohlegrill zu verwenden. Er hat vielmehr einen Elektrogrill oder einen geschlossenen Gasgrill zu benutzen. Die Nachbarn müssen nicht hinnehmen, dass Qualm in ihre Wohnung eindringt und dort für erheblichen Gestank sorgt.

Nachtruhe beachten

Bezüglich der Lautstärke gilt, was in der Hausordnung oder im Mietvertrag bei der Wohnungsnutzung steht. In der Regel ist ab 22 Uhr Ruhezeit. Nach Eintritt der Nachtruhe sind Gespräche in Zimmerlautstärke zu führen und Musik entsprechend leiser zu stellen.

Keine Dauerbelegung der Grünfläche

Gehört zur Liegenschaft eine Grünfläche, steht diese in der Regel allen Mietern zur Verfügung. Sie darf nicht durch einzelne Mieter in Dauerbeschlag genommen werden. Das Aufstellen von Trampolinen, Kinderbassins usw. ist in jedem Fall vorgängig mit dem Vermieter abzusprechen. Dies vor allem aus Haftungsgründen.

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