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Verhalten wie man es sich von anderen wünscht

Immissionen wie Lärm, Verunreinigungen oder Gerüche belasten das nachbarschaftliche Verhältnis regelmässig. Besonders im Frühling und im Sommer, wenn es die Menschen wieder nach draussen zieht, sind Unstimmigkeiten oder sogar Streitereien vorprogrammiert.

Wohnen
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13.05.19 - 14:49 Uhr
Auf dem Balkon des Nachbars wird ein Geburtstag mit einer Grillparty gefeiert. Gefragt sind dabei Toleranz und Rücksichtnahme
Auf dem Balkon des Nachbars wird ein Geburtstag mit einer Grillparty gefeiert. Gefragt sind dabei Toleranz und Rücksichtnahme
STEPHANIE MCCABE / UNSPLASH

von Reto T. Annen , Sekretär des Hauseigentümerverbands HEV Chur Regio sowie Rechtsanwalt und Notar, Kanzlei Kornplatz, Chur

Der Frühling ist da und damit beginnt wieder vermehrt das Leben im Freien, im Garten, auf den Balkonen und den Terrassen. Dies ist oftmals Ausgang von Streitigkeiten unter Nachbarn.

Folglich stellen sich die Fragen, welche Immissionen zulässig sind und welche Regelungen gelten, die gewisse Immissionen und Störungen untersagen. Im Gesetz sind das nachbarschaftliche Zusammenwohnen und die diesbezüglich zulässigen Immissionen etwas knapp geregelt. Zentral ist Art. 684 ZGB, der unter dem Titel «Übermässige Einwirkungen» steht und regelt, dass übermässige Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu unterlassen sind.

Was heisst übermässig störend?

Diese Regelung ist sehr allgemein und weit gefasst. Das Gute daran ist, dass man sämtliche Fälle von Immissionen im Nachbarrecht unter dieser Bestimmung abhandeln kann. Schwieriger ist es dagegen, im Einzelfall abschätzen zu können, ab wann die Einwirkung die Grenze der Übermässigkeit erreicht. Wenn nun mit dem Frühling die Aktivitäten vermehrt ins Freie verlagert werden und man mit Freunden einen gemütlichen Abend draussen verbringen möchte oder über Mittag mit der Familie eine Grillade zubereitet werden soll, ist es im Einzelfall nicht einfach zu beurteilen, ob dieses Verhalten für die Nachbarn übermässig störend ist.

Gesunden Menschenverstand brauchen

Ganz allgemein kann gesagt werden, dass bei der Feststellung, wo die Grenze der Übermässigkeit liegt, ein objektiver Massstab anzuwenden ist. Das heisst, dass vom allgemeinen, gesunden Menschenverstand auszugehen ist. Der vermeintlich beeinträchtigte Nachbar muss somit im Gegenzug übliche, mässige Immissionen zulassen und dulden.

In Bezug auf das vorstehende Beispiel um die Party mit den Freunden im Freien und der Grillade mit der Familie ist zu sagen, dass allzu grosse Lärmimmissionen zu unterlassen sind, dies insbesondere während den allgemein geltenden Ruhezeiten in der Nacht (zwischen 22 und 7 Uhr).

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gartenparty um 22 Uhr beendet sein muss; allerdings ist darauf zu achten, dass ab diesem Zeitpunkt der Geräuschpegel auf ein vernünftiges Mass reduziert wird. Der vom Grill ausgehende Rauch kann reduziert werden, indem auf dem Balkon beispielsweise ein Gas- oder Elektrogrill anstelle eines Holzkohlengrills verwendet wird. Übermässig ist die Rauchentwicklung dann, wenn der Nachbar sein Fenster wegen des Rauchs während längerer Zeit nicht mehr öffnen kann.

Tolerant sein und Rücksicht nehmen

Eine absolute Grenze kann bei den Immissionen nicht gezogen werden. Der Hauseigentümerverband rät deshalb zu einer gewissen Zurückhaltung beim Verursachen von Immissionen. Es gilt somit, wie in so vielen Bereichen des Zusammenlebens, dass man einerseits eine gewisse Toleranz zeigt und sich andererseits nichts vornimmt, von dem man selber wünscht, dass es die Nachbarn unterlassen würden.

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