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Die kalte Jahreszeit steht vor der Tür – das Risiko für Wasserschäden steigt

Minustemperaturen lassen nicht nur Seen und Bäche gefrieren, sondern auch das Wasser in den Leitungen unbeheizter Gebäude und Gebäudeteile. Bei einem Wasserrohrbruch können beträchtliche Schäden an Gebäude und Einrichtungen entstehen. Mit geeigneten Massnahmen lassen sich jedoch Frostschäden vermeiden. Entsprechende Versicherungen bieten Schutz.

Wohnen
Südostschweiz
17.10.17 - 14:31 Uhr
Wohnen
Eisige Zeiten können einem Gebäude arg zusetzen und auch schlimme Schäden anrichten.
Bild: Archiv Somedia

Reto Nick / Geschäftsführer des Hauseigentümerverbandes Graubünden

Wenn während Frostperioden in unbenützten Räumen die Temperaturen längere Zeit unter den Gefrierpunkt sinken, besteht die Gefahr, dass Wasserleitungen einfrieren. Dabei vergrössert sich das Wasservolumen in den betroffenen Leitungen um etwa zehn Prozent, was einen starken Druck erzeugt – diesem halten Leitungsrohre oftmals nicht stand und bersten.
Zudem kann Heizöl in Rohren und Tanks eindicken, was dazu führen kann, dass die Heizung ausfällt. Frostschäden werden häufig erst beim Einsetzen wärmerer Temperaturen oder nach dem Einschalten der Heizung sichtbar. Wenn das Eis erst einmal schmilzt und das Wasser durch das Leitungsleck ungehindert ausfliessen kann, sind Schadenssummen von mehreren 10 000 Franken möglich. Von solchen Schäden betroffen sind insbesondere über längere Zeit unbewohnte Gebäude wie Ferienwohnungen, Lager- oder Kellerräume.

Was, wenn Leitungen einfrieren?
Sind die Leitungen erst einmal eingefroren, gilt es, sie unter keinen Umständen selber aufzutauen. Denn Wasser, das durch plötzliches Freiwerden der Leitung ungehindert ausströmen kann, führt unweigerlich zu weiteren Schäden. In einem solchen Fall ist der Hauptwasserhahn unverzüglich zu schliessen und ein Fachmann (zum Beispiel ein Sanitärinstallateur) beizuziehen.

Wer bezahlt im Schadenfall?
Da Frost kein Elementarereignis ist, wird die Gebäudeversicherung nicht für Frostschäden aufkommen. Zuständig dafür ist grundsätzlich die freiwillige Gebäudewasserversicherung ohne Zuschlag. Durch diese Versicherung sind neben den Schäden, die das auslaufende Heizungswasser verursacht, auch die Kosten für das Auftauen und Reparieren von eingefrorenen oder durch Frost beschädigten Wasserleitungen und daran angeschlossenen Apparaten mitversichert. Selbst Leitungen, welche ausserhalb des Gebäudes im Boden verlegt sind, sind mitversichert, soweit sie der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen.

Präventive Massnahmen
Frostschäden sind oft vermeidbar. Die Versicherungen verlangen deshalb von ihren Versicherungsnehmern, dass gewisse Vorkehrungen zum Schutze leerstehender Gebäude getroffen werden. So ist es ratsam, Wasserleitungen und daran angeschlossene Einrichtungen und Apparate zu entleeren, wenn das Haus oder die Liegenschaft nicht bewohnt ist. Von dieser Massnahme kann abgesehen werden, wenn die Heizungsanlage während der kalten Winterszeit unter angemessener Kontrolle in Betrieb gehalten wird. «Angemessen» richtet sich hier nach den konkreten Umständen und der örtlichen Gegebenheiten. Einfach und garantiert wirkungsvoll ist in jedem Fall das Schliessen des Haupthahns der Wasserzuleitung ins nicht oder wenig bewohnte Haus.
Werden die vertraglichen Auflagen des Versicherers nicht eingehalten und entsteht daraus ein Wasserschaden, so sind die Versicherungen berechtigt, eine entsprechende Leistungskürzung vorzunehmen oder im Extremfall sogar den Schaden abzulehnen.

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