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Kleine Mängel / Defekte: Was muss der Mieter selbst reparieren (lassen)/erneuern?

Wenn Sie in eine neue Wohnung ziehen oder aus einer Wohnung ausziehen, liegt das Augenmerk auf Schäden, die repariert werden müssen. Nicht um alle Reparaturen muss sich der Vermieter kümmern. Es gibt auch einige Fälle, in denen Sie Hand anlegen oder zahlen müssen.

Wohnen
Südostschweiz
12.07.17 - 09:59 Uhr
Wohnen

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Für welche Schäden Sie aufkommen müssen und für welche der Vermieter, erfahren Sie hier.

Was versteht man unter dem "kleinen Unterhalt"?
So wie Sie als Mieter monatlich den Mietzins an den Vermieter überweisen müssen, so hat auch der Vermieter Ihnen gegenüber Verpflichtungen. Darunter fällt zum Beispiel der Unterhalt, bei dem die Kosten für Reparaturen, die aufgrund von grösseren Schäden anfallen, eben vom Vermieter getragen werden müssen. Dies gilt aber wirklich nur für mittelgrosse bzw. grosse Schäden. Reparaturen für kleine Schäden müssen Sie selbst tragen. Kleine Reparaturen werden als "kleiner Unterhalt" bezeichnet.

Was fällt unter den "kleinen Unterhalt"?
Was Sie an Schäden beheben müssen und wofür der Vermieter verantwortlich ist, liegt nicht in Ihrem oder seinem subjektiven Ermessen. Als kleiner Schaden, wird so einer verstanden, der ohne Fachwissen zu beheben ist und ohne grosse Mühe repariert werden kann. Zum Beispiel gehört das Anziehen einer Schraube an der Steckdose, die locker geworden ist, zu Ihren Aufgaben. Wenn Kleinteile ersetzt werden müssen, wie der Filter von der Dunstabzugshaube oder der Duschschlauch, fällt das auch auf Sie zurück. Voraussetzung ist, dass die Ersatzteile im Durchschnitt nicht mehr als 150 Franken kosten und sie im normalen Fachhandel gekauft werden können. Wenn ein Gegenstand länger gehalten hat als die erwartete Lebensdauer vermuten liedd, dann müssen Sie auch für Ersatz sorgen. Den kleinen Unterhalt sollten sie am besten noch vor, aber spätestens bei dem Auszug, vornehmen.

Welche Rolle spielt die Abnutzung?
Ob Sie die Kosten einer Reparatur tragen oder der Vermieter ist nicht nur an der Grösse der Schäden festzumachen. Ein wichtiger Punkt spielt hier die Abnutzung. Wohnungen und ihre Ausstattung unterliegen einer natürlichen Abnutzung. So ist es zum Beispiel nicht zu verhindern, dass sich die Tapete verfärbt, oder die Möbel und Bilder an den Wänden, sich in irgendeiner Form abzeichnen. Genauso fällt unter die "normale" Abnutzung, wenn nicht überdurchschnittlich viele Löcher in der Wand sind. Um all diese Dinge muss sich der Vermieter kümmern, nicht Sie. Sollte hingegen eine übermässige Abnutzung durch kleine Unfälle oder unsachgemässe Verwendung stattgefunden haben, fällt die Reparatur oder der Ersatz auf Sie zurück. Hierbei kommt in vielen Fällen aber die Haftpflichtversicherung zum Tragen. Wichtig ist, dass Sie nicht den Neuwert des beschädigten Gegenstandes zu zahlen haben, sondern lediglich den Zeitwert.

Sonstige Hinweise für den Mieter
Wenn in Ihrem Vertrag eine "Sonderregelung" verankert ist, die besagt, dass Sie auch einen Teil bei grösseren Schäden oder bei solchen, die durch natürliche Abnutzung entstanden sind, zahlen müssen, können Sie diese getrost ignorieren. Derartige Klauseln sind ungültig. Auch müssen Sie nicht für Schäden aufkommen, die unter den Kleinen Unterhalt fallen, wenn diese vor dem Einzug entstanden sind. Hier sollten Sie beim Einzug so schnell wie möglich den Vermieter darauf aufmerksam machen.

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