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Alter und Urteilsunfähigkeit – Vorsorge für das Eigenheim treffen

Wohl alle Eigenheimbesitzer wünschen sich, möglichst lange in den eigenen vier Wänden bleiben zu können. Viele haben das Glück, bis ins hohe Alter von gravierenden Unfällen und Krankheiten verschont zu bleiben.

Wohnen
Südostschweiz
06.06.17 - 15:42 Uhr
Wohnen
Alter und Urteilsunfähigkeit – Vorsorge für das Eigenheim treffen
Bild zVg

Marcel Solèr / Leiter Konzeptionelle Finanzplanung der Graubündner Kantonalbank in Chur

Mit der zunehmenden Lebenserwartung steigt jedoch das Risiko, dass im fortgeschrittenen Alter – infolge Demenz oder Altersschwäche – eine Urteilsunfähigkeit eintreten kann.

Tritt die Urteilsunfähigkeit ein, hat dies grossen Einfluss und einschneidende Konsequenzen auf die Lebenssituation. Als Eigenheimbesitzer gilt es, laufend Entscheidungen zu treffen und Verpflichtungen nachzukommen. Es ist nicht möglich, sich gegen eine plötzlich eintretende Urteilsunfähigkeit zu schützen oder ihr aktiv entgegenzuwirken. In jeder Lebensphase besteht jedoch die Möglichkeit, im Rahmen der erweiterten Vorsorge Vorkehrungen für den Fall der Urteilsunfähigkeit anzuordnen. Diese können im Allgemeinen sowie auch in Bezug auf das Eigenheim festhalten werden.

Vorbeugende Vorkehrungen
Keine unmittelbaren Veränderungen via Vorsorgeauftrag: Wer so lange wie möglich im Eigenheim wohnen möchte, sollte klare Bestimmungen festhalten. So kann man regeln, wer für die persönliche Sorge zuständig sein soll, wer bei Bedarf die Platzierung in einem Heim übernimmt, sich um die finanziellen Angelegenheiten kümmert und für eine Vertretung bei Rechtsgeschäften zuständig sein soll. Empfehlenswert ist es, eine Reihenfolge dieser fürsorgerisch tätigen Personen zu bestimmen. Als erstes beispielsweise den Ehe- oder Lebenspartner und als zweites die eigenen Kinder. Je nach Thema können das auch verschiedene Personen sein.
Variante mit einschneidenden Veränderungen und direkter Bestimmung, d.h. selbst und frühzeitig über den Verkauf, die Vermietung oder Abtretung des Eigenheims zu entscheiden. Das ist allenfalls verbunden mit einem Übergang von Eigenheim in ein Mietverhältnis oder in ein betreutes Wohnen (z. B. im höheren Alter). Damit könnte der Liegenschaftsbesitz geregelt werden. Das Wohnen und weitere Themen wären jedoch noch nicht abschliessend geklärt. Möglich ist auch eine Kombination beider Varianten.

Vorkehrungen der erweiterten Vorsorge
Folgende Vorkehrungen zählen zur erweiterten Vorsorge und können vorausschauend festgehalten werden.
Vorsorgeauftrag: Ein Vorsorgeauftrag ermöglicht es bei Urteilsunfähigkeit infolge Unfall, schwerer Erkrankung oder Altersschwäche, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen. Ein Vorsorgeauftrag regelt, wer Entscheidungen bezüglich Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsvertretung treffen soll. Damit lassen sich auch vorbeugend Bestimmungen rund um das Eigenheim, Liegenschaften und das Wohnen festhalten. Je konkreter und ausführlicher der Vorsorgeauftrag verfasst ist, umso besser sind Eigenheimbesitzer abgesichert. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) begrüsst dieses Vorgehen und ist nur bei der Validierung (Prüfung und Genehmigung) involviert.
Patientenverfügung: Sie stellt sicher, dass der eigene Wille bezüglich medizinischen Massnahmen auch dann berücksichtigt wird, wenn die betroffene Person sich nicht mehr selbst äussern kann oder nicht mehr urteilsfähig ist.
Anordnungen im Todesfall: Damit werden Wünsche rund um den eigenen Tod festgehalten. Der Inhalt lässt sich ganz individuell gestalten. Die Anordnungen gewährleisten die jeweiligen Wünsche und entlasten damit die Hinterbliebenen.

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