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Urban Gardening – darf ich als Mieter meine Umgebung bepflanzen?

iele Mieterinnen und Mieter verwandeln ihren Balkon in ein blühendes Paradies. Das sogenannte Urban Gardening liegt im Trend. Aber wieweit ist dies erlaubt, und welche Beschränkungen müssen respektiert werden – denn es soll den Bedürfnissen aller Mieter Rechnung getragen werden.

Wohnen
Südostschweiz
07.04.17 - 14:45 Uhr
Wohnen
Urban Gardening – darf ich als Mieter meine Umgebung bepflanzen?
Bild M. Grossmann/pixelio.de

Ruedi Spöndlin / Rechtsberater beim Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz

Im Falle einer Umnutzung von Grünflächen können Mieter allenfalls eine Mietzinsreduktion verlangen.

Ein schön bepflanzter Balkon ist eine Augenweide. Manche Mieterinnen und Mieter verbinden das Schöne auch mit dem Nützlichen. Sie ziehen Tomaten, Peperoni und Küchenkräuter. Vermieter und Liegenschaftsverwalter sehen das jedoch nicht immer gerne. Sie erlassen darum eine Hausordnung, welche die Balkonnutzung streng reglementiert.

Vorschriften je nach Situation
Oft sind solche Bestimmungen allerdings gar nicht gültig. Einschränkungen der Nutzungsfreiheit im Mietvertrag oder in der Hausordnung sind nur zulässig, wenn sie einen sachlichen Grund haben und verhältnismässig sind. Was das bedeutet, muss für jede Liegenschaft gesondert beurteilt werden. Ein Beispiel: Die Hausordnung schreibt Blumenkistchen mit Geranien in einheitlicher Farbe vor. Das mag in einem historischen Emmentalerhaus zulässig sein, das unter Denkmalschutz steht und zentral im Ortskern liegt. In einer normalen Mietliegenschaft in einem Wohnquartier geht eine solche Vorschrift aber viel zu weit.
Auch wo Einschränkungen zulässig sind, müssen diese bei Vertragsabschluss klar vereinbart werden. Im Mietvertrag muss darum explizit auf die betreffende Hausordnung hingewiesen werden.

Vorsicht im Umgang mit Pflanzen
Gewisse Schranken sind aber auf jeden Fall zu respektieren, selbst wenn diese nicht speziell in der Hausordnung aufgeführt sind.
Ein Balkon darf beispielsweise nicht mit zu viel Gewicht belastet werden. Grosse Pflanzentröge sind häufig zu schwer, und wer solche aufstellen will, sollte sich vorgängig mit dem Vermieter absprechen. Zudem ist beim Pflanzengiessen darauf zu achten, dass sich keine Sturzbäche über die Fassade auf andere Balkone ergiessen.

Gemüsegarten statt Spielplatz
Viele Mietliegenschaften umfassen Grünflächen, die von allen Hausbewohnern genutzt werden dürfen. Dort ist das Anpflanzen lediglich mit Erlaubnis des Vermieters zulässig. Und dieser darf seine Einwilligung nur erteilen, wenn den Bedürfnissen aller Mieter Rechnung getragen wird. Ein Beispiel: Eine Wiese der Liegenschaft war bisher der Spielplatz der Kinder im Haus. Nun erlaubt der Liegenschaftsverwalter einem Mieter, dort Gemüse anzupflanzen. Zum Spielen bleibt kein Raum mehr, der Sandkasten wird weggeräumt. Das müssen sich die Kinder beziehungsweise deren Eltern nicht bieten lassen. Sie haben ein Gewohnheitsrecht auf ihren Spielplatz. Der Vermieter darf diesen höchstens aus wichtigem Grund schliessen, etwa wenn er zeitweilig den Rasen neu ansäen will.

Zinsreduktion bei Nutzungsänderung
Eine dauerhafte Nutzungsänderung der Spielfläche ist zwar nicht vollständig ausgeschlossen, sofern es einen wichtigen Grund dafür gibt. Das wäre aber eine bedeutende Vertragsänderung zum Nachteil der Mieter mit Kindern. Diese könnten dafür unter Umständen sogar eine Mietzinsreduktion verlangen.

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