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Bündner Baufirma muss fast 800'000 Franken zurückzahlen

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Ein Bündner Bauunternehmen bezog unrechtmässig Schlechtwetter-Entschädigungen in Höhe von 776'000 Franken. Den Betrag muss es zurückzahlen.

Südostschweiz
25.03.19 - 13:15 Uhr
Wirtschaft
Fast 780'000 Franken fliessen in die Arbeitslosenkasse zurück.
Fast 780'000 Franken fliessen in die Arbeitslosenkasse zurück.
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Die Unia Arbeitslosenkasse Chur hatte dem Unternehmen für die Monate Februar und März 2014, Januar bis März 2015 und Januar bis März 2016 gesamthaft eine Entschädigung von rund einer Million Franken ausbezahlt. Dies geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.

Wie die Schweizer Nachrichtenagentur SDA schreibt, ergab eine Betriebskontrolle durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) im August 2016, dass der Firma für die Jahre 2014 und 2015 keine Beiträge zustanden. In den betreffenden Monaten wurde laut Urteil die Arbeitszeiterfassung nicht fortlaufend nachgeführt. 

Weiter hätten andere Belege ergeben, dass in dieser Zeit Kurse besucht und im darauf folgenden Monat nachträglich Mittagszulagen ausbezahlt worden seien. Auch aufgrund der Fahrzeug- und Maschinenrapporte kam das Seco zum Schluss, dass gearbeitet worden sei, wie die SDA weiter schreibt.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte das Bauunternehmen nicht glaubhaft darzulegen, dass die Entschädigung - bis in einem Fall - rechtmässig bezogen worden war. Das Argument, die Mittagszulagen seien aus Kulanz für gute Projektergebnisse an die Arbeitnehmer ausbezahlt worden, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen.

Das Urteil kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden, weshalb es noch nicht rechtskräftig ist.

(Urteil B- 664/2017 vom 07.03.2019)

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Zuerst der Engadiner Bauabsprachen-Skandal und jetzt das. Die Firmen gehen ja sonst straflos aus. Wenn ein Arbeitsloser nur ein Promille davon unrechtmässig bezogen hätte, wäre er nebst der Rückzahlungsverpflichtung für längere Zeit ins Gefängnis gegangen.

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