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Voruntersuchung zum Absturz der Seilbahnkamera eingeleitet

Eine zu tief gewählte Höhe war vermutlich Ursache für die Kollision eines Flugzeugs der Kunstflugstaffel mit dem Zugseil einer Seilbahnkamera.

Südostschweiz
12.06.18 - 09:01 Uhr
Tourismus
Luftbildaufnahme
Im Zielgelände der Ski-WM in St. Moritz kam es zum Absturz einer Seilbahnkamera.
MARCO HARTMANN

Als am Freitag, 17. Februar 2017, die Kunstflugstaffel PC-7 TEAM im Rahmen der Ski-WM in St. Moritz ihre Künste vorführen wollte, geschah das Missgeschick: Eines der Flugzeuge touchierte mit dem Flügel das Zugseil einer Seilbahnkamera des Schweizer Fernsehens, worauf dieses riss. Die Fernsehkamera stürzte in den Zielraum vor die Zuschauertribüne. Durch die Kollision wurde das Flugzeug mit dem Seil am Flügel beschädigt, konnte aber ohne Probleme in Samedan landen. Der Pilot blieb unverletzt und auch dem Publikum der Ski-WM ist nichts passiert.

Der entstandene Sachschaden war aber gross: An der Aufhängevorrichtung für die Kamera, der Kamera selbst und einem nahegelegenen Sessellift entstand ein Schaden von insgesamt mehreren Hunderttausend Franken, wie es in einer Mitteilung der Militärjustiz heisst. Die Reparatur des beschädigten PC-7 kostete rund 75'000 Franken.

Nun wurde eine Voruntersuchung eingeleitet. Wie im Schlussbericht der bisherigen Abklärungen festgehalten wird, sei die vom Team-Leader in der Planung vorgegebene minimale Flughöhe für die gesamte Vorführungszone mutmasslich zu tief gewählt worden. Zudem sei das Flugmanöver mit einem zu geringen Abstand zur Kamera-Aufhängung ausgeführt worden, ohne dass eine ausreichende Sicherheitsmarge einberechnet worden sei. Dies, obwohl das Vorhandensein und die Höhe der Kamera-Aufhängevorrichtung bekannt gewesen seien, schreibt der Untersuchungsrichter.

Hat der Pilot also pflichtwidrig gehandelt? Dies müsse im Rahmen einer Voruntersuchung geklärt werden und könne nicht Gegenstand einer vorläufigen Beweisaufnahme sein, hält der Richter fest.

Mangelnde Formulierung

Der Untersuchungsrichter übt zudem Kritik an den Vorschriften des Handbuchs für den Flugbetrieb der Schweizerischen Luftwaffe: Die minimalen Flughöhen bei unmarkierten oder schlecht sichtbaren Hindernissen seien nicht ausreichend eindeutig formuliert.

Der Untersuchungsrichter hat nun dem Kommandanten der Luftwaffe beantragt, gegen den Team-Leader der PC-7-Kunstflugstaffel eine Voruntersuchung zu eröffnen, wie es weiter heisst. Dieser habe wahrscheinlich in der Planungsphase die Mindestflughöhe zu tief angesetzt und sich damit möglicherweise einer Verletzung von Dienstvorschriften schuldig gemacht.

Ebenfalls soll gegen den Piloten eine Voruntersuchung eröffnet werden. Dieser habe sich möglicherweise der fahrlässigen Verschleuderung von Material und der Verletzung von Dienstvorschriften strafbar gemacht. (sz)

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