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UBS-Datenklau: Verurteilung zu Freiheitsstrafe von 40 Monaten

Das Bundesstrafgericht hat einen Ex-UBS-Mitarbeiter zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Die Bundesanwaltschaft hatte vier Jahre und eine Geldstrafe gefordert, der Verteidiger plädierte auf Freispruch.

Agentur
sda
21.01.19 - 16:32 Uhr
Blaulicht
Das Bundesstrafgericht in Bellinzona hat einen früheren UBS-Mitarbeitenden wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt. Er hatte Bankkundendaten an Deutschland verkauft. (Archivbild)
Das Bundesstrafgericht in Bellinzona hat einen früheren UBS-Mitarbeitenden wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt. Er hatte Bankkundendaten an Deutschland verkauft. (Archivbild)
KEYSTONE/TI-PRESS/ALESSANDRO CRINARI

Das Gericht hat den 45-Jährigen des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz für schuldig befunden. Freigesprochen wurde der Mann vom Vorwurf der Verletzung des Bankgeheimnisses. Eingestellt wurde das Verfahren wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses.

Die bedingte Geldstrafe beträgt 270 Tagessätze zu 50 Franken. Die Probezeit dafür wurde auf zwei Jahre festgelegt. Zudem hat das Bundesstrafgericht eine Ersatzforderung von rund 1,4 Millionen Franken für den erlangten Gewinn festgesetzt. Der Verurteilte muss ausserdem die Verfahrenskosten von rund 110'000 Franken tragen.

Der Staatsanwalt des Bundes zeigte sich nach der Urteilsverkündung am Montag sehr zufrieden mit dem Entscheid des Bundesstrafgerichts. Man habe versucht aufzuzeigen, dass wirtschaftlicher Nachrichtendienst vorliege, was gelungen sei.

Der Staatsanwalt wies nochmals darauf hin, dass es sich um einen reinen Indizienprozess gehandelt habe. Einzelne Bestandteile für sich allein hätten nicht für eine Verurteilung gereicht, die Summe der Indizien hingegen schon, führte der Staatsanwalt aus.

Der Verteidiger wollte sich noch nicht zur Verurteilung äussern. Sein Mandant weilt in Deutschland. Es ist nicht anzunehmen, dass er an die Schweiz ausgeliefert wird. Damit entzieht sich einmal mehr ein in der Schweiz verurteilter Datendieb seiner Strafe.

Weg nach Deutschland unbekannt

Die vorsitzende Richterin führte am Montag bei der Urteilsverkündung aus, wie sich die einzelnen Indizien zu einem Gesamtbild zusammenfügten.

Freigesprochen vom Vorwurf der Verletzung des Bankgeheimnisses wurde der 45-Jährige, weil der Verrat dieses Geheimnisses im Ausland stattgefunden habe. Es gebe keine klaren Hinweise darauf, dass die Kundendaten in der Schweiz an deutsche Behördenmitglieder übergeben worden seien, sagte die Richterin.

Tatsächlich ist der Bundesstaatsanwaltschaft nicht bekannt, auf welchem Weg die Daten an die deutschen Behörden gelangten, erklärte der Staatsanwalt des Bundes gegenüber den Medien.

Das Verfahren wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses sei deshalb aus Opportunitätsgründen eingestellt worden, führte die vorsitzende Richterin in der Begründung des Urteils weiter aus.

Die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz erfolgte, weil bei der Hausdurchsuchung beim Verurteilten verbotene Munition im Nachttisch gefunden wurde.

Meldungen von Kunden

Der verurteilte Schweizer sammelte bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin, die Grossbank UBS, Kundendaten. Mindestens 230 Daten verkaufte er im Sommer 2012 an das deutsche Bundesland Nordrhein-Westfalen. Die Deliktsumme beträgt über eine Million Euro.

Aufgrund der Daten führten die deutschen Steuerbehörden Ermittlungen und Hausdurchsuchungen durch. Weil sich immer mehr UBS-Kunden bei ihrer Bank meldeten wurde klar, dass Kundendaten entwendet worden waren. Die UBS führte eine interne Untersuchung durch und erstattete Strafanzeige.

Mitte Februar 2013 wurde beim Verurteilten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei versuchte er eine SIM-Karte zu zerstören, auf der sich Informationen zu einem Hauskauf in Spanien befanden. Während der laufenden Ermittlungen verkaufte der Mann das Haus wieder - mit Verlust.

Das Geld für den Verkauf der Kundendaten und den Hauskauf lief über zwei deutsche Bankkonten. Als die Schweizer Strafermittler auf dem Weg der Rechtshilfe Informationen zu einem dieser Konten erbaten, erhielten sie zunächst keine Antwort aus Deutschland.

Erst nach wiederholtem Nachhaken kam die Antwort, dass dem Gesuch nicht nachgekommen werde, weil wesentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden könnten.

Der Prozess und die Urteilsverkündung fanden in Abwesenheit des Angeklagten statt. Dieser ist der Verhandlung unentschuldigt fern geblieben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(Urteil SK.2016.34 vom 21.01.2019)

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