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Keine ambulante Therapie für Vierfachmörder von Rupperswil AG

Der 36-jährige Vierfachmörder von Rupperswil AG erhält keine ambulante Therapie während des Vollzugs seiner lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Dies hat das Bundesgericht entschieden und die Beschwerde des Schweizers abgewiesen.

Agentur
sda
05.06.19 - 12:00 Uhr
Politik
Das Bundesgericht hat den Antrag des Vierfachmörders von Rupperswil AG auf eine ambulante Therapie abgewiesen. (Archivbild)
Das Bundesgericht hat den Antrag des Vierfachmörders von Rupperswil AG auf eine ambulante Therapie abgewiesen. (Archivbild)
KEYSTONE/LAURENT GILLIERON

Das Aargauer Obergericht ordnete für den Mann eine ordentliche Verwahrung an. Gemäss Bundesgericht schliessen sich die Verwahrung und die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme rechtlich aus. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hervor. Das Bundesgericht stützt damit den Entscheid des Obergerichts.

Die Bedingung für eine Verwahrung sei nämlich die langfristige Untherapierbarkeit eines Verurteilten. Insofern könne nicht eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme gewährt werden.

Die Voraussetzung dafür sei eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine Therapie in den folgenden fünf Jahren Wirkung zeige. Dies schlossen gemäss Bundesgericht die beiden psychiatrischen Gutachter im Fall Rupperswil aus.

Nichts daran ändert gemäss Bundesgericht die Tatsache, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung vor geht, und die ambulante Therapie und die Verwahrung sich nicht in die Quere kommen würden.

«Perspektive auf Entlassung»

Der Vierfachmörder hatte in seiner Beschwerde vor Bundesgericht einzig die vom Obergericht nicht gewährte ambulante therapeutische Massnahme beantragt und keine weiteren Punkte gerügt.

Wie aus dem Urteil des Bundesgerichts weiter hervor geht, argumentierte er damit, dass die Gutachter von einer schwierigen und langwierigen Behandlung ausgingen und ihn nicht für grundsätzlich untherapierbar eingestuften.

Weil er ein Ersttäter sei und noch nie eine Therapie gemacht habe, würde der Verzicht auf eine Risikominderung zu einer lebenslangen Verwahrung führen. Die Durchführung einer ambulanten Therapie könne allenfalls dazu führen, dass die Verwahrung nicht vollzogen werden müsse. So bestehe für ihn eine Perspektive für eine mögliche Entlassung.

Wie bereits das Obergericht weist das Bundesgericht darauf hin, dass der Mann die im Strafvollzug angebotene freiwillige psychiatrische Versorgung nutzen könne.

Der Verurteilte hatte im Dezember 2015 eine Frau, deren beiden Söhne und die Freundin des älteren Sohnes ermordet. Den jüngeren Sohn nötigte er vorher zu verschiedenen sexuellen Handlungen, die er auf seinem Mobiltelefon aufnahm. Nach den Morden versuchte er das Haus der Opfer mit Fackelöl in Brand zu stecken.

Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte den Mann zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und ordnete eine ordentliche Verwahrung an. Zusätzlich gewährte es eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme zu Behandlung der psychischen Störung des Mannes. Das Obergericht Aargau bestätigte des Urteil, hob die ambulante Massnahme jedoch auf.

(Urteil 6B_237/2019 vom 21.05.2019)

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