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Stiefvater vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs freigesprochen

Das Bundesgericht hat den Freispruch eines Mannes aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden bestätigt, der erstinstanzlich wegen sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und fünf Monaten verurteilt worden war.

Agentur
sda
11.04.19 - 12:00 Uhr
Politik
Das Bundesgericht hat den Freispruch eines Mannes bestätigt, dem sexueller Missbrauch der Stieftochter vorgeworfen worden war. (Archivfoto)
Das Bundesgericht hat den Freispruch eines Mannes bestätigt, dem sexueller Missbrauch der Stieftochter vorgeworfen worden war. (Archivfoto)
KEYSTONE/JEAN-CHRISTOPHE BOTT

Es bleibt damit bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Berechtigung und Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand. Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden hatte dem Mann dafür eine bedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu 50 Franken und eine Busse von 700 Franken auferlegt.

Bezüglich der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Pornografie hat das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz bestätigt.

Es hält in einem am Donnerstag veröffentlichtem Urteil fest, das Obergericht habe ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Stieftochter zweifle.

Das Bundesgericht teilt auch die Sicht der Vorinstanz, wonach nicht mehr eruierbar sei, wie und wann die Spermaspuren des Stiefvaters auf die Bettwäsche der Tochter gekommen seien.

Unklare Herkunft von Fotos

Auch den Freispruch zum Vorwurf der Pornografie bestätigen die Lausanner Richter. Bei einer Hausdurchsuchung war auf dem Computer des damals Beschuldigten verbotenes pornografisches Material gefunden worden. Diese Fotos waren von einem Systemoptimierungsprogramm gelöscht und als «Lost files» abgelegt worden.

Gemäss dem IT-Ermittler war unklar, ob der Mann die Fotos selbst heruntergeladen hatte oder ob es sich um automatisch geöffnete sogenannte Flash-Bilder gehandelt habe, wie das Bundesgericht schreibt.

Die Staatsanwaltschaft wandte dagegen ein, dass die Fotos zu gross seien, als dass es sich um Flash-Bilder handeln könne. Zudem wies sie in ihrer Beschwerde darauf hin, dass der Stiefvater in der Nacht vor seiner Festnahme eine umfassende Datenlöschung durchgeführt hatte.

Das Bundesgericht hält diesbezüglich fest, dass die Löschaktion unbestritten sei. Unklar sei jedoch, wann die pornographischen Bilder gelöscht worden seien. (Urteil 6B_738/2019 vom 27.03.2019)

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