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Überwachte Versicherte sollen Observationskosten tragen

Die Regeln gegen Sozialversicherungsmissbrauch sollen verschärft werden: Nach dem Ständerat stimmt auch der Nationalrat dem Grundsatz zu, dass Personen, die sich mit unwahren Angaben Versicherungsleistungen erschleichen, die Mehrkosten von Observationen tragen müssen.

Agentur
sda
14.03.19 - 12:00 Uhr
Politik
Wenn ein Bezüger einer Sozialversicherung aufgrund eines Verdachts überwacht wird, soll er nach Ansicht des Parlaments die Kosten für die Observation tragen. (Symbolbild)
Wenn ein Bezüger einer Sozialversicherung aufgrund eines Verdachts überwacht wird, soll er nach Ansicht des Parlaments die Kosten für die Observation tragen. (Symbolbild)
KEYSTONE/ENNIO LEANZA

Anders als der Ständerat hält er es jedoch nicht für nötig, zu präzisieren, dass die Mehrkosten «nur in angemessener Weise» überwälzt werden dürfen. Die Kosten können auch auf überwachte Versicherte übertragen werden, wenn eine Versicherungsleistung «in anderer rechtswidriger Leistung» erschlichen wurde. Diese Formulierung war einer Minderheit zu vage. Sie fand jedoch im Rat kein Gehör.

Das Gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird seit der Einführung 2003 zum ersten Mal revidiert. Es gilt für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Ergänzungsleistungen, die Kranken- und Militärversicherung, das Erwerbsersatzgesetz und die Familienzulagen. Ausnahme ist die berufliche Vorsorge.

Ziel der Revision sind verschiedene Anliegen aus dem Parlament, der Rechtsprechung und der Lehre aus den vergangenen 15 Jahren. Zudem geht es um Konkretisierungen bei der Missbrauchsbekämpfung.

Keine Gelder während Strafvollzug

So beschloss der Nationalrat weiter, dass die Versicherungsleistungen sistiert werden, wenn sich jemand dem Strafvollzug entzieht. Damit ist die grosse Kammer leicht strenger als Bundesrat und Ständerat. Diese sahen im Gesetzestext mit einer Kann-Formulierung vor, dass lediglich die Möglichkeit für dieses Aussetzen bestehen soll.

Die Leistung müsse jedoch während der Zeit des Straf- oder Massnahmenvollzugs zwingend verhindert werden, sagte Thomas Aeschi (SVP/ZG) namens der Minderheit aus SVP-, BDP- und CVP-Vertretern. Es mache keinen Sinn, wenn jemand im Strafvollzug Steuerleistungen erhalte. Der Nationalrat folgte ihm mit 92 zu 83 Stimmen.

Einig sind sich die parlamentarischen Räte darin, dass unrechtmässig bezogene Leistungen während dreier Jahre zurückgefordert werden können sollen. Heute läuft die Frist nach einem Jahr ab. Für solche Einstellungen sollen zudem einheitliche Regeln gelten. Voraussetzung ist ein begründeter Verdacht, dass Leistungen unrechtmässig bezogen oder dass Melde- oder Kontrollpflichten verletzt wurden.

In der Kommission habe jedoch die Frage, wann ein Verdacht begründet sei, nicht abschliessend geklärt werden können, sagte Silvia Schenker (SP/BS). Sie verlangte die Streichung des Artikels, unterlag jedoch mit 127 zu 50 Stimmen.

Der Nationalrat will zudem mit einer Änderung im Gesetz die kantonalen Gerichte entlasten, indem eine differenzierte Kostenpflicht eingeführt wird. Dadurch erhofft sich das Parlament eine Abnahme der Zahl der Beschwerden an den kantonalen Versicherungsgerichten. Diese Kostenpflicht gab es bislang nur bei der Invalidenversicherung.

Fakultatives Referendum für Abkommen

Wie der Ständerat lehnt es auch die grosse Kammer ab, dass Sozialversicherungsabkommen vom fakultativen Referendum auszunehmen. Dies hatte der Bundesrat vorgeschlagen. Für die Mehrheit des Nationalrats wäre dies jedoch ein Abbau demokratischer Rechte.

Barbara Gysi (SP/SG) argumentierte vergeblich, dass der Bundesrat damit bisherige Praxis ins Recht aufnehmen möchte. Da es sich um Standardabkommen handle, mache es Sinn, wenn diese mittels Bundesbeschluss genehmigt würden. Berset präzisierte, dass sich bei den Abkommen nur das Vertragsland ändere.

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