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Bundesrat regelt Einzelheiten zur Asylreform

Der Bundesrat verzichtet vorerst darauf, die Finanzierung der Sozialhilfekosten für Flüchtlingsgruppen neu zu regeln. Er will die Frage mit den Kantonen nochmals erörtern. Verabschiedet hat er eine Reihe anderer Verordnungsänderungen im Rahmen der Asylreform.

Agentur
sda
25.10.17 - 15:00 Uhr
Politik
Der Bundesrat hat weitere Einzelheiten zur Asylreform geregelt, insbesondere zum Verfahren für den Bau von Asylzentren. (Symbolbild)
Der Bundesrat hat weitere Einzelheiten zur Asylreform geregelt, insbesondere zum Verfahren für den Bau von Asylzentren. (Symbolbild)
KEYSTONE/GAETAN BALLY

Ursprünglich hatte der Bundesrat geplant, dass der Bund für Resettlement-Flüchtlinge während sieben Jahren eine Pauschale an die Kantone zahlen soll - ohne die heute nötige Einzelfallprüfung. In der Vernehmlassung befanden aber viele Kantone, das reiche nicht. Sie schlugen eine längere Übernahme der Sozialhilfekosten durch den Bund vor.

Der Bundesrat hat am Mittwoch nun entschieden, die Frage nochmals mit den Kantonen zu erörtern, wie er im Bericht zu den Verordnungsänderungen schreibt. Die entsprechenden Artikel wurden deshalb aus der Vorlage gestrichen. Bei Resettlement-Flüchtlingen handelt es sich um Personen, die vor ihrer Einreise in die Schweiz vom UNO-Hochkommissariat bereits als Flüchtlinge anerkannt wurden.

Verfahren für Asylzentren

Verabschiedet hat der Bundesrat die Regeln zum Plangenehmigungsverfahren, das im neuen Asylgesetz für Asylzentren vorgesehen ist. Künftig ist das Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) für Bauvorhaben zuständig. Es prüft diese auf ihre Rechtskonformität hin.

Zunächst erfolgt eine Vorprüfung des Projekts, danach wird das Gesuch formell eingereicht. Die Projektdokumentation wird während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufgelegt. Während dieser Zeit hat die Bevölkerung Gelegenheit, Anregungen zu machen oder Einsprache zu erheben.

Anhörung der Kantone

Bevor das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Vorprüfungsgesuch einreicht, kann es die betroffenen Kantone und Gemeinden informell bereits anhören. Manche Vernehmlassungsteilnehmer hatten eine «muss»-Formulierung gefordert. Der Bundesrat hält dazu fest, Anhörungen erfolgten im Rahmen des Sachplan- und des Plangenehmigungverfahrens. Zusätzliche obligatorische Anhörungen seien nicht gerechtfertigt.

Die Regeln zur Plangenehmigung treten am 1. Januar in Kraft. Nicht abgeschlossene kantonale Baubewilligungsgesuche werden nach diesem Zeitpunkt nicht mehr weitergeführt. Bis dahin sollte der Bundesrat auch den Sachplan verabschiedet haben. Den Entwurf hatte das SEM im April veröffentlicht. Der Sachplan legt die Standorte der Bundesasylzentren fest.

Kriterien für Rückkehr

Weiter hat der Bundesrat Kriterien dafür festgelegt, die Rückkehr in Staaten oder Regionen als «grundsätzlich zumutbar» einzustufen Berücksichtigen muss er erstens die politische Stabilität. Herrscht Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, ist eine Rückkehr nicht zumutbar.

Zweites Kriterium ist die medizinische Grundversorgung. Die Rückkehr darf die betroffene Person nicht in eine medizinische Notlage bringen, die sie konkret gefährdet. Das dritte Kriterium sind «landesspezifische Eigenheiten». Damit sollen Dinge berücksichtigt werden können, die nur in wenigen Ländern relevant sind - zum Beispiel eine Guerilla, die in einem isolierten Teil des Landes aktiv ist.

Nicht jedes «Safe Country» zumutbar

Die Liste der Länder ist nicht zwingend deckungsgleich mit jener der «Safe Countries». Bei diesen geht es um die Frage, ob in einem Staat prinzipiell Schutz vor Verfolgung besteht. Besteht ein solcher Schutz, so bedeutet das nicht, dass einer Person die Rückkehr in diesen Staat in jedem Fall zugemutet werden kann.

Mit der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung hat der Bundesrat auch eine Liste der Länder verabschiedet, welche die Rückkehr-Kriterien erfüllen. Neben den EU-Staaten sind das Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien. Die Liste wird regelmässig überprüft.

Löschung von Daten

Medizinische Daten, die den kantonalen Behörden und dem SEM beim Vollzug der Wegweisung zur Beurteilung der Transportfähigkeit übermittelt werden, müssen spätestens zwölf Monate nach der Ausreise gelöscht werden.

Das Stimmvolk hatte die Asylreform im Juni 2016 mit rund 67 Prozent angenommen. Deren Ziel ist die Beschleunigung der Asylverfahren. Die Reform tritt schrittweise in Kraft. Das EJPD geht nach heutiger Planung davon aus, dass im Jahr 2019 alle Bestimmungen in Kraft sein werden.

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