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Wann darf die Kapo schiessen?

Vergangenen Samstag feuerte ein Beamter der Kantonspolizei Graubünden einen Schuss bei einem Einsatz ab. Recherchen zeigen, dass der Einsatz von Schusswaffen im Dienst eine grobe Ausnahme bei der Kantonspolizei Graubünden ist.

13.08.19 - 04:30 Uhr
Ereignisse
Der Einsatz der Schusswaffe ist bei der Kantonspolizei Graubünden selten.
Der Einsatz der Schusswaffe ist bei der Kantonspolizei Graubünden selten.
Maya Rhyner / Maya Rhyner

Zwar gibt es keine offiziellen Statistiken über die Häufigkeit des Schusswaffengebrauchs im Einsatz von Kantonspolizisten. Medienberichte aus den letzten 20 Jahren zeigen allerdings ein deutliches Bild: Die Verwendung von Schusswaffen ist höchst selten. Traurige Berühmtheit hat vor allem das Ereignis am Churer Rosenhügel vor fast 20 Jahren erlangt. «Bei diesem Einsatz wurde seitens Polizei geschossen. Zwei Polizisten wurden beim Einsatz durch den Täter verletzt», erzählt Roman Rüegg, Mediensprecher der Kantonspolizei Graubünden.

Ausgestattet ist die Kantonspolizei Graubünden mit der Glock 19. Ob sich es sich bei der Schussabgabe vergangenen Samstag auch um diese Waffe handelt, ist Teil der laufenden Ermittlung und wird von der Staatsanwaltschaft nicht kommentiert. Die Beamten sind versierte Schützen, durch regelmässiges Schiesstraining und Einsatzübungen wird auch der taktische Einsatz der Waffen geübt.

Dabei spielt die Frage «Wann darf geschossen werden?» eine zentrale Rolle. Im Polizeigesetz, Artikel 25 zum Schusswaffengebrauch, findet sich dazu folgende Richtlinien:

Der Einsatz von Schusswaffen ist zulässig

a) bei einem unmittelbaren gefährlichen Angriff oder einer entsprechenden Drohung gegen Angehörige der Kantonspolizei oder gegen Dritte;

b) zur Anhaltung von Personen, die ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder dessen dringend verdächtigt werden und die der Festnahme oder dem Freiheitsentzug zu entfliehen versuchen;

c) wenn Informationen oder Feststellungen zur Gewissheit oder zum dringenden Verdacht Anlass geben, dass Personen für andere eine Gefahr für Leib und Leben darstellen und der Festnahme oder dem Freiheitsentzug zu entfliehen versuchen;

d) zur Befreiung von Geiseln;

e) zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die für die Allgemeinheit wegen ihres Schadenpotentials eine besondere Gefahr darstellen.

Des Weiteren findet sich dort auch die Anweisung, dass vor jedem Einsatz der Schusswaffe eine deutliche Warnung vorauszugehen hat, falls die Umstände dies zulassen.

Wie es abgesehen vom laufenden Verfahren für den betroffenen Beamten weiter geht, ist hingegen klar. «Den Beamten steht ein interner Pool von Leuten zur Verfügung, die sich in einer solchen Situation dem betroffenen Beamten annehmen, sollte dieser bei Gesprächen im privaten Umfeld nicht die benötigte Hilfe erfahren.» Auch eine Liste mit Psychologen könne bei Bedarf konsultiert werden. «Auf jeden Fall können wir hier die Leute auffangen und betreuen», führt Rüegg aus.

Mara Schlumpf ist Redaktorin und Chefin vom Dienst bei «suedostschweiz.ch». Ursprünglich kommt sie aus dem Aargau, hat ihr Herz aber vor einigen Jahren an Chur verschenkt. Mehr Infos

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